amtliche Bekanntmachungen
1. Spatenstich für Seniorenstift in Waldsee

von links:
Egon Heberger, Architekt Wendel, Sabine Locht, Frank Gandenberger,
Michael Elster, Rosemarie Patzelt, Otto Reiland, Elke Rottmüller
Am vergangenen Freitag konnte der von der Ortsgemeinde Waldsee lang ersehnte 1. Spatenstich für das Seniorenstift in Waldsee vorgenommen werden.
Die Ortsgemeinde Waldsee hat im Neubaugebiet Lausbühl die planerischen Voraussetzungen für dieses Projekt geschaffen und das Grundstück nach der Baulandumlegung an den Investor und Bauherrn, die Bauträgergesellschaft G + D Zukunftshaus GmbH, verkauft.
Der Bauträger lässt durch den Generalunternehmer, Fa. Heberger GmbH, Schifferstadt, das Gebäude mit 85 Einzelappartements errichten.
Von der künftigen Betreiberin des Seniorenstifts, " Schöner Leben und Wohnen GmbH " , Frau Sabine Locht, und dem Bauträger, Herr Frank Gandenberger, wurde das künftige Betreuungskonzept vorgestellt, das auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und viel Erfahrung aus dem langjährigen Betrieb entsprechender Einrichtungen aufbaut.
Der Bauträger informierte, dass bereits 70 % der 85 Appartements verkauft seien.
Bürgermeister Otto Reiland begrüßte sehr, dass jetzt auch in Waldsee eine Betreuung der älteren Menschen möglich sei und das Stift eine wichtige Infrastruktureinrichtung sei, die den Wohnwert der Gemeinde weiter erhöhe.
Gleichzeitig konnte er mitteilen, dass der Ortsgemeinderat am Vorabend beschlossen habe, ein Appartement zu kaufen, zum Einen, weil damit die Gemeinde in die weitere Entwicklung des Seniorenstifts als Miteigentümer eingebunden bleibe und zum anderen, weil die Investition auch eine ordentlich verzinste Kapitalanlage sei.
Der Bürgermeister dankte der Kreisverwaltung, vertreten durch die Kreisbeigeordneten Michel Elster und Rosemarie Patzelt, für die zügige Genehmigung des Bauvorhabens und Frau Elke Rottmüller, Vorstandssprecherin der Kreissparkasse Rhein-Pfalz, für die Finanzierungszusage und die Vermarktung der Appartements durch die Kreissparkasse Ludwigshafen.
Alle am Spatenstich beteiligten wünschten der Baufirma einen zügigen, unfallfreien Bauverlauf.
Nordumfahrung Waldsee in Betrieb
Nach dem kompletten Neuausbau der Schlichtstraße ist in der vergangenen Woche der Verkehr auf der gesamten nördlichen Ortsumfahrung von Waldsee offiziell freigegeben worden.
Kreisbeigeordneter Michael Elster lobte die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinde und Staatssekretär Alexander Schweitzer stellte die großen Anstrengungen des Landes für den Ausbau eines bedarfsgerechten Straßen- und Radwegenetzes heraus.
Bürgermeister Reiland bedankte sich bei den Vertretern des Landes und des Kreises für die Unterstützung bei diesem großen Projekt.
Der Landkreis hat die Trägerschaft der neuen Straße von der Einmündung am ASV-Sportplatz, über die Schlichtstraße bis zum Kreisverkehr an der Neuhofener Straße übernommen und diese Neu- und Ausbaustrecke mit Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz, gebaut und bezahlt.
Die Ortsgemeinde selbst hat die Ortsrandstraße entlang des Neubaugebietes Lausbühl mit Landes- und Kreiszuschuss gebaut. Ein Teil der Kosten für diesen Straßenabschnitt wird auch in die Erschließungskosten des Neubaugebietes einfließen, da dieses auch durch diese neue Straße erschlossen wird. Auch dieses Teilstück der Ortsumfahrung wird noch Kreisstraße werden
Bürgermeister Reiland brachte die Freude der Gemeinde darüber zum Ausdruck, dass jetzt endlich der Verkehr zwischen Altrip und B 9, zwischen B 9 und den Naherholungsgebieten, dem Gewerbegebiet und zum Kiesabbaugebiet der Fa. Rohr nicht mehr über innerörtliche Straßen fahren müsse, sondern auf der neuen Straße um den Ort herum fahren könne.
Als ganz erfreulich wertete Bürgermeister Reiland, dass durch das Zusammenwirken von Land, Kreis und Gemeinde jetzt auch eine lückenlose Radwegverbindung zwischen Limburgerhof und Neuhofen über dem parallel zur neuen Ortsrandstraße verlaufenden Radweg bis zum Radweg entlang des Rheindeichs besteht.
Der Bürgermeister erwähnte dann noch, dass im Zusammenwirken des EVU Waldsee mit dem künftigen Stromnetzbetreiber Stadtwerke Schifferstadt im Zuge der Straßenbaumaßnahme auch die 20 kV-Stromfreileitung zwischen der Trafostation Schlichtstraße, der Station der Fa. Rohr und dem Gittermast am Hochweg erdverkabelt wurde und jetzt Zug um Zug abgebaut werden kann.
Abschließend dankte der Bürgermeister auch allen Grundstückseigentümern, die im Verlauf der Neubaustrecke und für den Ausbau der Schlichtstraße bereit waren, die erforderlichen Grundstücksflächen an die Gemeinde bzw. den Landkreis zu verkaufen.
Die bisherige Kreisstraße K 13 ab dem Sportplatz bis zur Einmündung in die Ludwigstraße ist jetzt Gemeindestraße geworden. Dieser Straßenabschnitt wird in Kürze in die Tempo 30 - Zone des Ortes einbezogen werden, so dass nach Markierung und Beschilderungen auf dieser Strecke rechts-vor-links Verkehr gilt. Die Verkehrsteilnehmer werden gebeten, die Beschilderung zu beachten, insbesondere an den Einmündungen Kirchstr. und Grabengasse, Altriper-/Schillerstr. und an der Kreuzung Berliner-/Wörthstr. mit der Altriper Straße. Als letzter Schritt in dieser Gesamtmaßnahme kündigte der Bürgermeister an, nach einer Beobachtungsphase über das Verkehrsaufkommen, im Spätjahr mit den Anwohnern in einer Versammlung zu beraten, wie die Verkehrsführung in der Schiller-/Altriper Straße künftig gestaltet werden soll.
Nach dem Durchschneiden des schwarz-rot-goldenen Bandes wurde der Verkehr freigegeben und vom Bürgermeister die Behördenvertreter, die anwesenden Kreistags- und Ratsmitglieder, die Anlieger der Schlichtstraße und die am Straßenbau beteiligten Planer und Vertreter der Baufirma zu einem Umtrunk auf dem Gelände des Angelsportvereins, der bereitwillig den Ausschank übernahm, eingeladen.

Lärmschutzverordnung
Im Hinblick auf die warme Jahreszeit geben wir auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen des Immissionsschutzgesetztes (Lärmschutzverordnung) wieder.
Schutz der Nachtruhe
Von 22 Uhr bis 6 Uhr (Nachzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen sind lärm- und abgaserzeugende Motoren nicht unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, Schallzeichen (Hupen) nur zur Warnung abzugeben, Fahrzeugtüren oder Garagentore nicht unnötig laut zu schließen, beim Be- und Entladen keinen unnötigen Lärm erzeugen.
Benutzung von Tongeräten
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (z.B. Radios, Stereoanlagen, CD-Player und Musikinstrumente) nur so betreiben, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Betrieb von Rasenmähern
Rasenmäher dürfen nur Werktags, dazu gehört auch der Samstag, von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden, jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen. Die Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr ist unbedingt zu beachten. Das gleiche gilt für Gartengeräte wie Freischneider, verbrennungsmotorbetriebenen Grastrimmer und Kantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler.
Benutzung von Lärmerzeugenden
Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen an Werktagen, dazu gehört auch der Samstag, in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr und von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von Privatpersonen nicht benutzt werden.
Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand erheblich belästigt wird.
Information zur Internetversorgung in Otterstadt und Waldsee
Ein schneller Internetzugang ist gegenwärtig zu einem wichtigen Faktor der kommunalen Infrastruktur geworden. In der letzten Zeit gab es bezüglich DSL- Verfügbarkeit Anfragen an die Verwaltung.
Für den Internetzugang stehen den Bürgern der Verbandsgemeinde mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Von den heute üblichen Kerntechniken sind das Fernmeldeleitungen (DSL), deren Leistung jedoch je nach Anschlusslage auch deutlich unter 1 Mbit/s fällt, sowie fast flächendeckend Breitbandkabel als Fernsehkabel und UMTS (Mobilfunknetz).
Somit sind Otterstadt und Waldsee, was Zugangsmöglichkeit zum Internet betrifft, nicht als unterversorgt zu betrachten. Es steht jedem Interessenten frei, einen passenden Breitbandanschluss zu wählen um die gewünschte Übertragungsrate zu erreichen.
Die jeweiligen Netze werden von überregionalen Privatunternehmen betrieben, die Kosten eines Anschlusses variieren stark, abhängig von Leistungsumfang, angewandter Technik und Anbieter. Eine aktuelle Übersicht der Breitbandversorgung bietet die Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
www.zukunft-breitband.de
Grundschule Otterstadt und
Hermann-Gmeiner-Schule Waldsee
Liebe Eltern,
unter "schule.otterstadt.de" bzw. "schule.waldsee.de" können Sie uns ab sofort im Internet besuchen.
Dort finden Sie Neues, Interessantes und Wissenswertes über uns.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und wünschen Ihnen viel Spaß auf unseren Homepages.
(Hinweis: Die frühere Homepage-Seite der Waldseer Schule "www.hgswaldsee.bildung-rp.de" wird nicht mehr weiter gepflegt.)
Mit freundlichen Grüßen
die Schulleitungen
Kanalbenutzungsgebühren 2010
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der aktuellen Gebührenkalkulation nunmehr folgende Gebührensätze für 2010 beschlossen:
1. Gebühr pro cbm Schmutzwasser 1,42 EUR
2. Gebühr pro cbm gebührenpflichtige Abflussfläche 0,69 EUR
Die Gebührensätze entsprechen denen des Kalenderjahres 2009.
Auch hier möchten wir alle Mitbürger, welche noch von Überweisung bzw. Bareinzahlung Gebrauch machen, über den Vorzug des Lastschrifteinzugsverfahrens informieren.
Bei evtl. Rückfragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter Herr Claus (Tel.: 06236/4182-44, E-Mail: r.claus@waldsee.de <mailto:r.claus@waldsee.de>)
Waldsee, 12.01.2010
Verbandsgemeindewerke Waldsee
Abwasserbeseitigung
Pietätvolles Verhalten auf dem Friedhof
Immer wieder ist festzustellen und wird auch von Friedhofbesuchern beklagt, dass das einem Friedhof - der Ruhestätte unserer Toten - angemessene Verhalten vieler Menschen zu wünschen übrig lässt.
So werden Fahrräder zum Teil nicht mehr an den Friedhofseingängen abgestellt, sondern bei jedem Friedhofsbesuch bis ans Grab geschoben.
Oft ist auch festzustellen, dass mit dem Rad durch den Friedhof gefahren wird, sei es zum Grab, zur Gärtnerei, oder sogar als Abkürzung auf dem Weg von der Rehhütter- zur Neuhofener Straße oder umgekehrt.
Auch Fußgänger nehmen oft die Abkürzung durch den Friedhof um von der Rehhütter Straße bzw. Waldsee - Nordwest zur Bushaltestelle in der Neuhofener Straße bzw. umgekehrt oder zum Einkaufen zu gehen. Dies ist im Prinzip nicht zu kritisieren, wenn man sich dem Ort entsprechend ruhig und würdig verhält. Die Eltern bitten wir, auf ihre Kinder in entsprechender Weise einzuwirken und die Erwachsenen bitten wir, sich hier vorbildhaft zu verhalten.
Auch das Fahrradfahren im Friedhof bitten wir künftig zu unterlassen und die Fahrräder wieder an den Friedhofseingängen abzustellen.
Der Friedhof sollte ein Ort der Ruhe sein, eine Gedenkstätte an unsere Toten.
Als letztes möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Abfallkörbe, die auf dem Friedhof aufgestellt sind, nur für Abfälle gedacht sind - Grünschnitt oder Restmüll - die auch tatsächlich auf dem Friedhof bei der Grabpflege anfallen. Es gibt leider immer noch Menschen, die Abfälle aus dem privaten Haus oder Garten in den Friedhof tragen und in den dortigen Behältnisse "entsorgen". Auch dies bitten wir die betreffenden Personen künftig zu unterlassen. Die Verwaltung sieht sich ansonsten gezwungen, Bußgelder zu verhängen.
Wir bitten um Verständnis und Beachtung.
Die Friedhofsverwaltung
Verbot von Himmelslaternen, Fluglaternen, "Kong-Ming-Laternen", "Skylaternen", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon"
Die Verbandsgemeindeverwaltung weist daraufhin, dass es in Rheinland-Pfalz seit 01. September 2009 verboten ist, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder ähnlicher Bezeichnung, wie "Fluglaterne", "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon", bekannten Flugkörper.
In Rheinland-Pfalz traten bislang durch Himmelslaternen ausgelöste Brände nur vereinzelt auf. In anderen Bundesländern häufen sich allerdings Brandunfälle auch mit hohen Sachschäden, die durch den Einsatz von Himmelslaternen ausgelöst wurden. In Siegen musste an Pfingsten sogar ein erstes Todesopfer beklagt werden; ein zehnjähriger Junge kam infolge eines durch eine Himmelslaterne ausgelösten Brandes ums Leben.
Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet um Beachtung des erlassenen Verbotes und macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass Verstöße mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.
Hinweise zur Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen
Kurz vor Antritt von Reisen stellen Urlauber häufig fest, dass sie keine gültigen Ausweispapiere mehr besitzen bzw. die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente nicht mehr ausreicht. Es wir deshalb um Beachtung folgender Hinweise gebeten:
Die Antragstellung muss persönlich bei der Pass- bzw. Ausweisbehörde erfolgen, bei welcher der/die deutsche Antragsteller/in mit Hauptwohnung gemeldet ist.
Folgende Unterlagen sind dabei vorzulegen:
Reisepass
bisheriger Reisepass oder Personalausweis
1 aktuelles biometrietaugliches Passbild
Gebühr: 59,00 EUR (ab dem 24. Lebensjahr) 37,50 EUR (bis zum 24. Lebensjahr)
Kinderreisepass
Geburtsurkunde bzw. bisheriger Kinderausweis
1 aktuelles biometrietaugliches Passbild (seit 01.11.05 auch für Kinder bis zum 10. Lebensjahr erforderlich)
Gebühr: 13,00 EUR
Bundespersonalausweis
bisheriger Personalausweis oder Reisepass
1 aktuelles Passbild
Gebühr: 8,00 EUR
In der Regel muss mit einer Bearbeitungsdauer durch die Bundesdruckerei von ca. 3 Wochen gerechnet werden.
Eine Ausstellung von vorläufigen Dokumenten- bzw. Express-Pässen ist kurzfristig möglich.
Bei Reisen in Länder außerhalb der EU kann nur die jeweilige Vertretung des Urlaubslandes in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich Auskunft geben, welche Ausweispapiere erforderlich sind. Ausführliche Auskünfte können hierzu vom Auswärtigen Amt im Internet unter www.auswaertiges-amt.de abgerufen werden.
Einwohnermeldeamt
der Verbandsgemeinde Waldsee
Gebote und Verbote für Halter und Führer von Hunden gemäß der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Waldsee
Aufgrund von mehreren Beschwerden durch Bürgerinnen und Bürger möchten wir alle Halter und Führer von Hunden auf die Gebote und Verbote, geregelt in der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Waldsee, hinweisen. Demnach sind diese verpflichtet, dafür zu sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zu öffentlichen Anlagen gehören auch Grünstreifen entlang von Feldwegen oder öffentlichen Gebäuden. Eingetretene Verunreinigungen sind durch Halter oder Führer der Hunde unverzüglich zu entfernen. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden. Der Vollzugsdienst wird im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen verstärkt auch auf die Hundehalter achten. Sollten Verursacher durch Bürgerinnen und Bürger festgestellt bzw. erwischt werden, kann jederzeit Anzeige bei der Verbandsgemeindeverwaltung erstattet werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet alle Halter und Führer von Hunden um Beachtung um künftig folgende Bußgelder zu vermeiden.
Seit 01.01.2007 ist die neue Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Waldsee, angepasst an die Mustergefahrenabwehrverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten.
Hierbei gibt es für die Halter und Führer von Hunden auch viele Dinge zu beachten, auf die wir kurz hinweisen möchten.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde in bebauter Ortslage angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Diese Bestimmungen gelten auch entlang des Rheinhauptdeiches wenn sich Jogger oder auch Pferde nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Gefahrenabwehrverordnung ist es verboten Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen, sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
Auch müssen nach Absatz 3 Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht von Hunden, z.B. durch Kot oder Urin, verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Wir empfehlen daher immer eine Tüte oder ähnliches mitzuführen um Verunreinigungen auch unverzüglich entfernen zu können.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Wir bitten deshalb alle Hundehalter bzw. deren Führer auf die Bestimmungen zu achten um Ordnungswidrigkeitsverfahren zu vermeiden.
Straßenreinigung in der Verbandsgemeinde Waldsee ist Bürgerpflicht
In der Verbandsgemeinde Waldsee gibt es für die jeweiligen Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee eine Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen. Diese Satzung entspricht der Mustersatzung für Rheinland-Pfalz. Die Bestimmung sind oft nur sehr schwer zu verstehen, da in dieser Satzung eine Vielzahl von Dingen, bezogen auf die unterschiedlichsten Grundstücke, geregelt sind.
Deshalb nachfolgend eine Aufzählung der wichtigsten Grundsätze:
Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, die Straße zu reinigen, an die ihre Grundstücke angrenzen. Dies gilt auch für Hinterliegergrundstücke, wenn ein Zugang oder eine Zufahrt zur Straße vorhanden ist.
Mehrere Reinigungspflichtige sind gemeinsam für die Reinigung verantwortlich.
Zu reinigen sind an das Grundstück angrenzende Geh- und Radwege, Parkstreifen und die Straße bis zur Straßenmitte, auch wenn das Grundstück durch einen Grünstreifen, Graben o.ä. von der Fahrbahn getrennt ist.
Das Säubern der Straße umfasst die Beseitigung von Sand, Pflanzenbewuchs und sonstigem Unrat sowie dessen Entsorgung. Das Kehren in Kanäle und Sinkkästen ist unzulässig.
In der Regel soll die Reinigung samstags erfolgen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind sofort zu beseitigen.
Wird im Winter die Benutzung der Gehwege und Fahrbahnen durch Schnee oder Eis erschwert, so ist der Schnee zu räumen und bei Glatteisbildung die Gehwege zu streuen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird.
Oberirdische Vorrichtungen zur Entwässerung oder Brandbekämpfung sind ebenfalls von Unrat, Schnee und Eis freizuhalten.
Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes
Regelung in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten
Am 15. Februar 2008 ist das neue Nichtraucherschutzgesetz für das Bundesland Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Insbesondere in öffentlichen Gebäuden sowie im Gaststättenbereich sind dann neue Vorschriften zu beachten, die wir Ihnen kurz erläutern möchten. Vom Rauchverbot werden mithin alle öffentlichen Einrichtungen der Verbandsgemeinde Waldsee umfasst, das ist:
die Kultur- und die Sommerfesthalle sowie das Jugendhaus und das Alte Rathaus
in Waldsee,
das Remigiushaus , die Sommerfesthalle , das Jugendhaus sowie das Nebengebäude Rathaus in Otterstadt ,
und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen Benutzung. Das bedeutet, dass auch bei privaten Veranstaltungen (z.B. Hochzeit- oder Geburtstagsfeiern) das Rauchverbot Bestand hat.
Regelungen in Gaststätten:
Gaststätten sind grundsätzlich rauchfrei.
Erlaubt werden kann das Rauchen nur in Nebenräumen, die entsprechend gekennzeichnet und durch ortsfeste Trennwände von den anderen Räumen abgetrennt sind. Dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Eine Wand ist nur als ortsfest im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betrachten, wenn sie keine Luftzirkulation zulässt. Faltwände sind eindeutig keine ortsfesten Trennwände.
Auch in Einraum-Gaststätten die inhaberbetrieben sind (d.h. es darf keine Bedienung oder Küchenhilfe angestellt sein) ist das Rauchen bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Koblenz noch erlaubt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung des Nichtraucherschutzgesetzes. Der Vollzugsbeamte der Verbandsgemeinde Waldsee wird zu gegebener Zeit entsprechende Kontrollen durchführen.
Abschließend möchten wir noch betonen, dass es hier um die Umsetzung eines vom Landtag beschlossenen Gesetzes geht. Auch die spätere Kontrolle ist vom Landesgesetzgeber den örtlichen Ordnungsämtern auferlegt worden.
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