amtliche Bekanntmachungen
Ortsgemeinde Otterstadt
Nemeterstraße ist ein verkehrsberuhigter Bereich
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Nemeterstraße als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. In einem Verkehrsberuhigten Bereich ist auf spielende Kinder und Fußgänger zu achten, die in einem solchem Bereich Vorrang haben und weder zu gefährden noch zu behindern sind. Außerdem ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Weiterhin ist zu beachten, dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StvO) die Straße untergeordnet ist. Das bedeutet, dass bei der Ausfahrt auf die Römerstraße, auf die Kreuzgasse oder in die Speyerer Straße grundsätzlich den dortigen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren ist . Es gilt nicht die Rechts-vor-Links-Regelung.
Auch ist das Parken in diesen Bereichen nur in den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Außerhalb dieser Flächen darf nur zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- und Entladen angehalten werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet um Beachtung, damit Verwarnungen und Bußgelder die Ausnahme bleiben können.
An alle Gewerbebetriebe der Verbandsgemeinde Waldsee
ACHTUNG: Branchenbuchverlag
Vor einigen Wochen haben wir Sie über das Vorgehen der Gewerbeauskunftszentrale informiert. Mittlerweile sind ähnliche Schreiben aufgetaucht. Beim neuen Schreiben handelt es sich um eine so genannte Brachenbuch.AG aus Frankfurt am Main. Die Ordnungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gewerbeamt mit dieser Branchenbuch.AG nichts zu tun hat. Die Daten der Gewerbebetriebe werden wahrscheinlich über öffentlich zugängliche Register eingekauft. Eine Auskunft seitens der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgte bzw. wird auch in Zukunft nicht erfolgen. Die Branchenbuch.AG versendet Anschreiben, mit der Bitte die Angaben zu ergänzen bzw. falsche Angaben zu streichen. Wenn man dieses Formular unterschrieben zurücksendet kommt ein Vertrag zu stande und es entstehen jährliche Kosten in Höhe von 1.270,92 € (105,91 € im Monat). Dieses wird im "kleingedruckten" erläutert. Bevor Sie also Unterschriften leisten, lesen Sie sich das Formular genau durch. Für Rückfragen steht die Ordnungsbehörde unter der Rufnummer: 06236/4182-20 jederzeit zu Verfügung.
Allgemeine Information über die Erhebung der Grundsteuer im Falle der Veräußerung
Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 GrdStG v. 07.08.1973 (BGBl. I S.965) derjenige, dem das Steuerobjekt bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Bei einem Verkauf endet die Steuerpflicht erst dann, wenn der bisherige Steuerpflichtige für das Steuerobjekt durch Zurechnungsfortschreibung gem. § 22 Abs. 2 BewG aufgrund eines entsprechenden Bescheides des Finanzamtes von der Steuerpflicht entbunden wird. Die Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass die Voraussetzung für sie vorliegt. Fortschreibungszeitpunkt ist bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Verkauf) der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 22 Abs. 4 Ziff. 1 BewG). Soweit durch Kaufvertrag der Übergang der Steuern und Lasten vom gesetzlichen Fortschreibungszeitpunkt abweicht - dies dürfte der Normalfall sein -, ist der Ausgleich zwischen den Vertragspartnern auf privater Basis herbeizuführen . Dies gilt in allen Fällen für das Kalenderjahr, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Ergeht der Bescheid des Finanzamtes erst nach dem Fortschreibungszeitpunkt, wird die Steuerpflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und die steuererhebende Gemeinde ist verpflichtet, tatsächlich gezahlte Steuerbeträge an den Steuerpflichtigen zurückzuerstatten.
Grundsätzlich gilt: Auch wenn der steuererhebenden Gemeinde ein Verkaufsvorgang bekannt sein sollte, ist zur Aufhebung des Steuerbescheides die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes notwendig und der dort festgesetzte Zeitpunkt maßgebend.
Automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet
Die Meldebehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee darf nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes an private Stellen Auskünfte aus dem Melderegister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Der Widerspruch ist beim Meldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee, Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee einzulegen.
Information: Ergebnisse aus der Verkehrsschau 2010 in Otterstadt
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
viele von Ihnen haben in den letzten Monaten Hinweise zur Verkehrs- und Parksituation in Otterstadt gegeben. Dafür danken wir Ihnen sehr. Wir haben die Informationen aufgegriffen und die Verbandsgemeindeverwaltung hat mit Experten der Straßenbehörde, der Polizei, der Kreisverwaltung, mit der Feuerwehr und mit uns vor Ort die Situationen begutachtet. Dabei konnten wir folgende Ergebnisse erzielen: [zu den Ergebnissen]
Kein Versand einer neuen Lohnsteuerkarte
Karte des Jahres 2010 behält auch für 2011 ihre Gültigkeit
In diesem Jahr erfolgt kein Versand einer Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags kann beim Finanzamt beantragt werden. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Hintergrund für die Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 ist die Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren. In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter können bereits im Jahr 2010 zuständig werden, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen. Dadurch entfällt für diese Fälle der Kontakt mit den Städten und Gemeinden. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Daten des Arbeitnehmers elektronisch durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen (Geburtsdatum und IdNr) zum Abruf der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt. Mehr Informationen finden Sie unter www.elster.de
Informationen zum neuen Personalausweis (nPA)
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- Handliches Scheckkartenformat;
- Neue Online-Ausweisfunktion ("elektronischer Identitätsnachweis" ' "eID");
- Vorbereitet für die digitale Unterschrift mit der qualifizierten elektronischen Signatur ("QES");
- Bessere Kontrolle über Ihre persönlichen Daten: Im Rahmen der Online-Ausweisfunktion bestimmen Sie selbst, welche Daten Sie zur Übermittlung freigeben;
- Speicherung des Gesichtsbildes und freiwillige Speicherung von zwei Fingerabdrücken;
Gebührentabelle:
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Antragsteller ab 24 Jahren |
28,80 € |
Antragsteller unter 24 Jahren |
22,80 € |
Vorläufiger Personalausweis |
10,00 € |
Erstmaliges Einschalten bzw. jedes Ausschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN |
gebührenfrei |
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion |
6,00 € |
Ändern der PIN im Bürgeramt (z.B. PIN vergessen) |
6,00 € |
Ändern der Anschrift bei Umzügen |
gebührenfrei |
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall |
gebührenfrei |
Entsperren der Online-Ausweisfunktion |
6,00 € |
Bei Erstbeantragung von Personen unter 21 Jahren entfällt künftig die Gebührenbefreiung! |
Um die Online-Ausweisfunktion nutzen zu können...
- müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein;
- benötigen Sie ein geeignetes Kartenlesegerät;
- bedarf es zur Kommunikation zwischen Ausweis und Computer einer Software, die sogenannte "Ausweis-App";
Ausführliche Informationen zum nPA, Kartenlesegeräte und Software finden Sie unter www.personalausweisportal.de!
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie im Besitz eines noch gültigen Bundespersonalausweises sein, ist es Ihnen bis zum 28. Oktober 2010 freigestellt, einen neuen Ausweis im alten Format zu beantragen. Die Gültigkeit beträgt nach wie vor 10 Jahre.
Unterzeichnung der Konzessionsverträge mit den künftigen Stromversorgern Stadtwerke Schifferstadt und Stadtwerke Speyer

vlnr hinten:
Werkleiter Hans-Jürgen Rossbach (Stadtwerke Schifferstadt), Bürgermeister Klaus Sattel (Schifferstadt), Oberbürgermeister Werner Schineller (Speyer), Geschäftsführer Wolfgang Bühring (Stadtwerke Speyer GmbH)
vlnr vorne:
Bürgermeister Otto Reiland, Ortsbürgermeister Bernd Zimmermann
Information der beiden Ortsbürgermeister Otto Reiland und Bernd Zimmermann zum Abschluss der Konzessionsverträge - Strom - und zum Verkauf der Stromnetze an die Stadtwerke Schifferstadt (Netz Waldsee) und Speyer (Netz Otterstadt)
Es ist aus unserer Sicht schon ein historischer Tag, wenn nach fast 100 Jahren die Stromversorgung in unseren beiden Gemeinden erstmals nicht mehr durch einen gemeindeeigenen Betrieb vorgenommen wird.
Pfalzweit oder gar bundesweit gesehen, ist das nichts besonderes, denn so kleine gemeindeeigene Stromversorgungsbetriebe gibt es nur noch ganz wenige, in der ganzen Pfalz sind es noch etwa 50.
Trotzdem ist es ein gewichtiger Schritt sich jetzt von den Betrieben zu trennen.
In Waldsee wurde die Stromversorgung in den Jahren 1912/13 als Freileitungsnetz aufgebaut, unterstützt damals durch eine großzügige Spende von 25.000,00 Mark vom damaligen Jagdpächter Konsul Reiss aus Mannheim. [weiter]
Ausweisung der Schillerstraße und Altriper Straße als Tempo 30-Zone
Wie im Amtsblatt am 02.07.2010 veröffentlicht ist die bisherige Kreisstraße K 13 ab dem ASV-Sportplatz bis zur Einmündung in die Ludwigstraße jetzt Gemeindestraße geworden.
Dieser Straßenabschnitt wird ab Donnerstag, 15.07.2010 bzw. Freitag, 16.07.2010 mit in die Tempo 30 - Zone des Ortes einbezogen werden, so dass nach Markierung und Beschilderungen auf dieser Strecke rechts-vor-links Verkehr gilt.
Die Verkehrsteilnehmer werden gebeten, Änderungen der Vorfahrtsregelungen zu beachten. Auf die Änderungen wird durch Zusatzzeichen "Vorfahrt geändert" nochmals besonderes hingewiesen.
Auch die markierten Wartelinien weisen auf die neue Vorfahrtsregelung hin. Insbesondere an den Einmündungen Schillerstraße/Kirchstraße, Schillerstraße/Grabengasse, Schillerstraße/Altriper Straße und an der Kreuzung Altriper Straße/Berliner Straße sowie Wörthstraße/Altriper Straße ist erhöhte Vorsicht geboten. Da sich die Verkehrsteilnehmer in der Schillerstraße bzw. Altriper Straße bisher auf einer Vorfahrtsstraße befanden, wird jeder Verkehrsteilnehmer gebeten die geänderte Vorfahrtsregelung zu beachten.
Auch das Verbot für KFZ mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t wird zu diesem Zeitpunkt mit umgesetzt. Auf diese Verbot wird dann bereits auf den Vorgwegweisern der K13 hingewiesen.
Zudem sind an der Einmündung K13 / Altriper Straße sowie an der Einmündung Ludwigstraße / Schillerstraße entsprechende Verbotszeichen angeordnet.
Im Spätjahr wird mit den Anwohnern in einer Versammlung beraten, wie die Tempo 30-Zone angenommen wird, bzw. wie die künftige Verkehrsführung in der Schiller-/Altriper Straße gestaltet werden kann.
1. Spatenstich für Seniorenstift in Waldsee

von links:
Egon Heberger, Architekt Wendel, Sabine Locht, Frank Gandenberger,
Michael Elster, Rosemarie Patzelt, Otto Reiland, Elke Rottmüller
Am vergangenen Freitag konnte der von der Ortsgemeinde Waldsee lang ersehnte 1. Spatenstich für das Seniorenstift in Waldsee vorgenommen werden.
Die Ortsgemeinde Waldsee hat im Neubaugebiet Lausbühl die planerischen Voraussetzungen für dieses Projekt geschaffen und das Grundstück nach der Baulandumlegung an den Investor und Bauherrn, die Bauträgergesellschaft G + D Zukunftshaus GmbH, verkauft.
Der Bauträger lässt durch den Generalunternehmer, Fa. Heberger GmbH, Schifferstadt, das Gebäude mit 85 Einzelappartements errichten.
Von der künftigen Betreiberin des Seniorenstifts, " Schöner Leben und Wohnen GmbH " , Frau Sabine Locht, und dem Bauträger, Herr Frank Gandenberger, wurde das künftige Betreuungskonzept vorgestellt, das auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und viel Erfahrung aus dem langjährigen Betrieb entsprechender Einrichtungen aufbaut.
Der Bauträger informierte, dass bereits 70 % der 85 Appartements verkauft seien.
Bürgermeister Otto Reiland begrüßte sehr, dass jetzt auch in Waldsee eine Betreuung der älteren Menschen möglich sei und das Stift eine wichtige Infrastruktureinrichtung sei, die den Wohnwert der Gemeinde weiter erhöhe.
Gleichzeitig konnte er mitteilen, dass der Ortsgemeinderat am Vorabend beschlossen habe, ein Appartement zu kaufen, zum Einen, weil damit die Gemeinde in die weitere Entwicklung des Seniorenstifts als Miteigentümer eingebunden bleibe und zum anderen, weil die Investition auch eine ordentlich verzinste Kapitalanlage sei.
Der Bürgermeister dankte der Kreisverwaltung, vertreten durch die Kreisbeigeordneten Michel Elster und Rosemarie Patzelt, für die zügige Genehmigung des Bauvorhabens und Frau Elke Rottmüller, Vorstandssprecherin der Kreissparkasse Rhein-Pfalz, für die Finanzierungszusage und die Vermarktung der Appartements durch die Kreissparkasse Ludwigshafen.
Alle am Spatenstich beteiligten wünschten der Baufirma einen zügigen, unfallfreien Bauverlauf.
Information zur Internetversorgung in Otterstadt und Waldsee
Ein schneller Internetzugang ist gegenwärtig zu einem wichtigen Faktor der kommunalen Infrastruktur geworden. In der letzten Zeit gab es bezüglich DSL- Verfügbarkeit Anfragen an die Verwaltung.
Für den Internetzugang stehen den Bürgern der Verbandsgemeinde mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Von den heute üblichen Kerntechniken sind das Fernmeldeleitungen (DSL), deren Leistung jedoch je nach Anschlusslage auch deutlich unter 1 Mbit/s fällt, sowie fast flächendeckend Breitbandkabel als Fernsehkabel und UMTS (Mobilfunknetz).
Somit sind Otterstadt und Waldsee, was Zugangsmöglichkeit zum Internet betrifft, nicht als unterversorgt zu betrachten. Es steht jedem Interessenten frei, einen passenden Breitbandanschluss zu wählen um die gewünschte Übertragungsrate zu erreichen.
Die jeweiligen Netze werden von überregionalen Privatunternehmen betrieben, die Kosten eines Anschlusses variieren stark, abhängig von Leistungsumfang, angewandter Technik und Anbieter. Eine aktuelle Übersicht der Breitbandversorgung bietet die Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
www.zukunft-breitband.de
Grundschule Otterstadt und
Hermann-Gmeiner-Schule Waldsee
Liebe Eltern,
unter "schule.otterstadt.de" bzw. "schule.waldsee.de" können Sie uns ab sofort im Internet besuchen.
Dort finden Sie Neues, Interessantes und Wissenswertes über uns.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und wünschen Ihnen viel Spaß auf unseren Homepages.
(Hinweis: Die frühere Homepage-Seite der Waldseer Schule "www.hgswaldsee.bildung-rp.de" wird nicht mehr weiter gepflegt.)
Mit freundlichen Grüßen
die Schulleitungen
Pietätvolles Verhalten auf dem Friedhof
Immer wieder ist festzustellen und wird auch von Friedhofbesuchern beklagt, dass das einem Friedhof - der Ruhestätte unserer Toten - angemessene Verhalten vieler Menschen zu wünschen übrig lässt.
So werden Fahrräder zum Teil nicht mehr an den Friedhofseingängen abgestellt, sondern bei jedem Friedhofsbesuch bis ans Grab geschoben.
Oft ist auch festzustellen, dass mit dem Rad durch den Friedhof gefahren wird, sei es zum Grab, zur Gärtnerei, oder sogar als Abkürzung auf dem Weg von der Rehhütter- zur Neuhofener Straße oder umgekehrt.
Auch Fußgänger nehmen oft die Abkürzung durch den Friedhof um von der Rehhütter Straße bzw. Waldsee - Nordwest zur Bushaltestelle in der Neuhofener Straße bzw. umgekehrt oder zum Einkaufen zu gehen. Dies ist im Prinzip nicht zu kritisieren, wenn man sich dem Ort entsprechend ruhig und würdig verhält. Die Eltern bitten wir, auf ihre Kinder in entsprechender Weise einzuwirken und die Erwachsenen bitten wir, sich hier vorbildhaft zu verhalten.
Auch das Fahrradfahren im Friedhof bitten wir künftig zu unterlassen und die Fahrräder wieder an den Friedhofseingängen abzustellen.
Der Friedhof sollte ein Ort der Ruhe sein, eine Gedenkstätte an unsere Toten.
Als letztes möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Abfallkörbe, die auf dem Friedhof aufgestellt sind, nur für Abfälle gedacht sind - Grünschnitt oder Restmüll - die auch tatsächlich auf dem Friedhof bei der Grabpflege anfallen. Es gibt leider immer noch Menschen, die Abfälle aus dem privaten Haus oder Garten in den Friedhof tragen und in den dortigen Behältnisse "entsorgen". Auch dies bitten wir die betreffenden Personen künftig zu unterlassen. Die Verwaltung sieht sich ansonsten gezwungen, Bußgelder zu verhängen.
Wir bitten um Verständnis und Beachtung.
Die Friedhofsverwaltung
Verbot von Himmelslaternen, Fluglaternen, "Kong-Ming-Laternen", "Skylaternen", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon"
Die Verbandsgemeindeverwaltung weist daraufhin, dass es in Rheinland-Pfalz seit 01. September 2009 verboten ist, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen. Himmelslaternen sind insbesondere die im Handel unter dieser oder ähnlicher Bezeichnung, wie "Fluglaterne", "Kong-Ming-Laterne", "Skylaterne", "Partyballon" oder "Miniatur-Heißluftballon", bekannten Flugkörper.
In Rheinland-Pfalz traten bislang durch Himmelslaternen ausgelöste Brände nur vereinzelt auf. In anderen Bundesländern häufen sich allerdings Brandunfälle auch mit hohen Sachschäden, die durch den Einsatz von Himmelslaternen ausgelöst wurden. In Siegen musste an Pfingsten sogar ein erstes Todesopfer beklagt werden; ein zehnjähriger Junge kam infolge eines durch eine Himmelslaterne ausgelösten Brandes ums Leben.
Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet um Beachtung des erlassenen Verbotes und macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass Verstöße mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.
Gebote und Verbote für Halter und Führer von Hunden gemäß der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Waldsee
Aufgrund von mehreren Beschwerden durch Bürgerinnen und Bürger möchten wir alle Halter und Führer von Hunden auf die Gebote und Verbote, geregelt in der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Waldsee, hinweisen. Demnach sind diese verpflichtet, dafür zu sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zu öffentlichen Anlagen gehören auch Grünstreifen entlang von Feldwegen oder öffentlichen Gebäuden. Eingetretene Verunreinigungen sind durch Halter oder Führer der Hunde unverzüglich zu entfernen. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden. Der Vollzugsdienst wird im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen verstärkt auch auf die Hundehalter achten. Sollten Verursacher durch Bürgerinnen und Bürger festgestellt bzw. erwischt werden, kann jederzeit Anzeige bei der Verbandsgemeindeverwaltung erstattet werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet alle Halter und Führer von Hunden um Beachtung um künftig folgende Bußgelder zu vermeiden.
Seit 01.01.2007 ist die neue Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Waldsee, angepasst an die Mustergefahrenabwehrverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten.
Hierbei gibt es für die Halter und Führer von Hunden auch viele Dinge zu beachten, auf die wir kurz hinweisen möchten.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde in bebauter Ortslage angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Diese Bestimmungen gelten auch entlang des Rheinhauptdeiches wenn sich Jogger oder auch Pferde nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Gefahrenabwehrverordnung ist es verboten Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen, sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
Auch müssen nach Absatz 3 Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht von Hunden, z.B. durch Kot oder Urin, verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Wir empfehlen daher immer eine Tüte oder ähnliches mitzuführen um Verunreinigungen auch unverzüglich entfernen zu können.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Wir bitten deshalb alle Hundehalter bzw. deren Führer auf die Bestimmungen zu achten um Ordnungswidrigkeitsverfahren zu vermeiden.
Straßenreinigung in der Verbandsgemeinde Waldsee ist Bürgerpflicht
In der Verbandsgemeinde Waldsee gibt es für die jeweiligen Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee eine Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen. Diese Satzung entspricht der Mustersatzung für Rheinland-Pfalz. Die Bestimmung sind oft nur sehr schwer zu verstehen, da in dieser Satzung eine Vielzahl von Dingen, bezogen auf die unterschiedlichsten Grundstücke, geregelt sind.
Deshalb nachfolgend eine Aufzählung der wichtigsten Grundsätze:
Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, die Straße zu reinigen, an die ihre Grundstücke angrenzen. Dies gilt auch für Hinterliegergrundstücke, wenn ein Zugang oder eine Zufahrt zur Straße vorhanden ist.
Mehrere Reinigungspflichtige sind gemeinsam für die Reinigung verantwortlich.
Zu reinigen sind an das Grundstück angrenzende Geh- und Radwege, Parkstreifen und die Straße bis zur Straßenmitte, auch wenn das Grundstück durch einen Grünstreifen, Graben o.ä. von der Fahrbahn getrennt ist.
Das Säubern der Straße umfasst die Beseitigung von Sand, Pflanzenbewuchs und sonstigem Unrat sowie dessen Entsorgung. Das Kehren in Kanäle und Sinkkästen ist unzulässig.
In der Regel soll die Reinigung samstags erfolgen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind sofort zu beseitigen.
Wird im Winter die Benutzung der Gehwege und Fahrbahnen durch Schnee oder Eis erschwert, so ist der Schnee zu räumen und bei Glatteisbildung die Gehwege zu streuen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird.
Oberirdische Vorrichtungen zur Entwässerung oder Brandbekämpfung sind ebenfalls von Unrat, Schnee und Eis freizuhalten.
Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes
Regelung in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten
Am 15. Februar 2008 ist das neue Nichtraucherschutzgesetz für das Bundesland Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Insbesondere in öffentlichen Gebäuden sowie im Gaststättenbereich sind dann neue Vorschriften zu beachten, die wir Ihnen kurz erläutern möchten. Vom Rauchverbot werden mithin alle öffentlichen Einrichtungen der Verbandsgemeinde Waldsee umfasst, das ist:
die Kultur- und die Sommerfesthalle sowie das Jugendhaus und das Alte Rathaus
in Waldsee,
das Remigiushaus , die Sommerfesthalle , das Jugendhaus sowie das Nebengebäude Rathaus in Otterstadt ,
und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen Benutzung. Das bedeutet, dass auch bei privaten Veranstaltungen (z.B. Hochzeit- oder Geburtstagsfeiern) das Rauchverbot Bestand hat.
Regelungen in Gaststätten:
Gaststätten sind grundsätzlich rauchfrei.
Erlaubt werden kann das Rauchen nur in Nebenräumen, die entsprechend gekennzeichnet und durch ortsfeste Trennwände von den anderen Räumen abgetrennt sind. Dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Eine Wand ist nur als ortsfest im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betrachten, wenn sie keine Luftzirkulation zulässt. Faltwände sind eindeutig keine ortsfesten Trennwände.
Auch in Einraum-Gaststätten die inhaberbetrieben sind (d.h. es darf keine Bedienung oder Küchenhilfe angestellt sein) ist das Rauchen bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Koblenz noch erlaubt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Beachtung des Nichtraucherschutzgesetzes. Der Vollzugsbeamte der Verbandsgemeinde Waldsee wird zu gegebener Zeit entsprechende Kontrollen durchführen.
Abschließend möchten wir noch betonen, dass es hier um die Umsetzung eines vom Landtag beschlossenen Gesetzes geht. Auch die spätere Kontrolle ist vom Landesgesetzgeber den örtlichen Ordnungsämtern auferlegt worden.
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